1) Der Name des Verbandes ist genius loci.
2) Der rechtliche Sitz des Verbandes wird bei Viticoltori De Conciliis im Località Querce 1, 84060
Prignano
Cilento (Salerno), Italien festgelegt. Der operative Sitz wird jeweils beim amtierenden Präsident
sein.
3) Fördermitglieder sind alle Produzenten, welche der Vorstand bis zum 30. September 2005 zuläßt.
4) Offizielle Sprache des Verbandes ist Englisch, neben der Sprache des amtierenden Präsident, welcher
dazu verpflichtet sein wird, die Dokumente ins Englische zu übersetzen.
5) Es wird ein Jahresbeitrag von 500 Euro festgelegt.
6) Die Fördermitglieder zahlen einmalig im Moment der Gründung drei Jahresraten (1.500 Euro).
7) Es wird festgelegt, dem Verband einen Eintrittsbeitrag von 1.500 Euro zu zahlen, welcher nicht
rückerstattet werden kann; die Fördermitglieder sind von diesem Beitrag enthoben.
8) Damit ein Wein am Verband teilnehmen kann, darf er nur Rebsorten enthalten, die in diesem Gebiet
vorhanden sind und zwar vor der Epidemie Phylloxera vastarix.
9) Damit ein Wein am Verband teilnehmen kann, muss er über ein Merkmal verfügen, welches ihn von
den anderen unterscheidet, die vom Mitglied produziert werden. Dieses Merkmal muss ihn zu einem
einzigartigen Produkt machen.
10) Damit ein Wein am Verband teilnehmen kann, darf er nur im eigenen Gebiet vertrieben werden, wie
im Bericht des Aufnahmeantrags angegeben wird; der Verband behält sich die Möglichkeit vor, die
Verbandsweine über die eigenen Internetseite zu verkaufen.
11) Damit ein Wein im Verband bleiben kann, ist der Produzent dazu verpflichtet, die Verkaufsstellen
innerhalb des eigenen Gebietes anzugeben, wo der Wein erhältlich ist.
12) Der Aufnahmeantrag erfolgt durch das Zuschicken von 4 Flaschen (zwei and en eigenen nationalen
Sekretär und zwei and den operativen Sitz) des Weines, mit welchem er am Verband teilnehmen will; die
Flaschen werden mit einem Bericht versehen, mit der technischen Karte des Weine, der Motivation und
dem Gebiet, in welchem der Wein vertrieben wird. Der nationale Sekretär verfasst für den Vorstand ein
eigenes, nicht bindendes Gutachten; dieses Gutachten des nationalen Sekretärs muss auch Elemente der
ethischen Bewertung des Vorschlagenden enthalten; die endgültige Entscheidung wird vom Vorstand
getroffen werden und wird unanfechtbar sein.
13) Von jedem Jahrgang des Weines, mit welchem er dem Verband beitritt, muss der Produzent dem
Verband eine angemessene Anzahl von Flaschen zuschicken, die folgendermaßen unterteilt werden: 6 an
den eigenen nationalen Sekretär (welcher die technische Karte verfassen muss und zwar aufgrund der vom
Produzenten zur Verfügung gestellten Informationen), 2 für jeden weiteren nationalen Sekretär, 2 für das
Verbandsmuseum, 2 für jedes Gründungsmitglied, 2 für zehn ausgeloste Mitglieder, unter den an der
jährlichen Mitgliederversammlung Anwesenden. Der Austausch der Flaschen unter den Mitgliedern dient
zum Informationsaustausch, Informationen, die jede Flasche in sich trägt, genau wie ein Geschenk unter
Freunden: ein Symbol für den Gemeinschaftsgeist, welcher die Grundlage von genius loci ist.
14) Alle Flaschen der dem Verband angehörenden Weine müssen klar erkennbar sein und zwar durch das
Anbringen des Logos des Verbandes auf der Etikette oder auf der hinteren Etikette.
15) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die
Mitglieder, die ohne eine Rechtfertigung zwei Jahre aufeinander folgende Jahre fehlen, verlieren
automatische den Mitgliederstatus.
16) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Flaschen zu nummerieren.
17) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, 0,25 Euro pro verkaufte Flasche dem Verband zu stiften.
18) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, einen Prozentanteil pro verkaufter Flasche, nach Wahl des
Produzenten, dem Onlus INTERNATIONAL HELP, mit Sitz in Turin, zu stiften.
19) Den Mitgliedern wird empfohlen, eine Hortus genii anzupflanzen, mit einem Ableger für jedes Mitglied.
Diese Hortus genii stellt das Symbol der Verwurzelung und des gemeinsamen Wachsens dar, der
grundlegenden Prinzipien unseres Verbandes. Wann immer das Mitglied den Mitgliederstatus verliert,
wird sein Hortus offiziell aberkannt, aber ihr Ableger wird weiterhin Früchte tragen und zwar zu Gunsten
der anderen Horti geniorum. Der offizielle Hortus genii wird beim rechtlichen Sitz stehen.